Risikobeurteilung, Gefährdungsanalyse mit Gefährdungsfaktoren.
Physikalische, chemische, physische, biologische, psychische Belastungen.
Welches akzeptable Restrisiko kann in Ihrem Unternehmen getragen werden?
Zum Ersten sind einschlägige berufsgenossenschaftliche sowie staatliche Besimmungen einzuhalten,
die klare Grenzen setzen.
Fehlen diese, muss auf andere Art und Weise eine Risikoabschätzung methodisch vorgenommen werden.
Die Einschätzung, wie hoch welches Restrisiko in Ihrem Unternehmen getragen werden kann,
ist abhängig von vielen Faktoren. So können zum Beispiel Erfahrungen aus der Vergangenheit in Bezug auf
Arbeitsunfälle oder Havarieen eine Rolle spielen. Auch die persönliche Einstellung desjenigen, der die Einschätzung vornimmt,
spielt ganz sicher eine Rolle. Einer hält vielleicht eine Fahrt auf einer Autobahn für riskanter als in einen
Düsenjet zu steigen, ein anderer denkt wiederum genau das Gegenteil.
Im hier vorliegenden Programm sind bestimmte Parameter für die Berechnung vorgegeben. Diese beziehen sich
nicht nur auf die Folgen von Personenschäden, sondern auch auf möglichen Sachschaden.
Eine mögliche Häufigkeit für das Eintreten des Gefährdungszustandes ist ein weiteres Bewertungskriterium.
Die hier verwendeten Kriterien für die Höhe von Sachschäden können allerdings in Ihrem Unternehmen einem ganz anderen Bewertungsmaßstab unterliegen!
Beachten Sie dieses bitte bei der Auswertung.
Sie können wählen, ob Sie eine bereichsbezogene oder eine tätigkeitsbezogene Beurteilung vornehmen möchten.
Es ist ratsam, zuerst mehrere Einzelplätze mit gleicher Tätigkeit (wenn vorhanden) zusammenfassend zu bewerten,
das reduziert drastisch Ihren Aufwand. Als zweiten Punkt können Sie dann die noch verbleibenden Risiken an einzelnen Arbeitsplätzen
beurteilen.
Hinweise und Datenschutz!
Die Benutzung der Programme und die richtige Eingabe unterliegt der Verantwortung des Benutzers.
Verantwortung für Fehler, die aus falschen Einschätzungen Ihrer vor Ort existierenden Situationen entstehen, wird nicht übernommen.
Die Eingabe der Daten darf nur unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und somit mit
ausdrücklicher Genehmigung des Betriebes erfolgen, in dem Untersuchungen durchgeführt werden.
Beachten Sie bitte auch die Informationen Ihrer Berufsgenossenschaft.